Unser Hausmeister Team
Hausmeister Bürozeiten
Kontakt Formular
Ihr Weg zu uns
Treppenhaus
Keller und Speicher
Wasch & Trockenraum
Tiefgarage
Garten Service
Außenanlagen Service
Mülltonnen Service
Entrümpelungs Service
Haustechnik Service
Winterdienst Service
Grund-Reinigung
Handwerk Montage
Hausmeister Notdienst
Abwasser Notdienst
Schlüssel Notdienst
Kooperations Partner
Zur Fotogalerie
Zum Forum
Jobs
Steuerlich Absetzbar

Haushaltsnahe Dienstleistung Steuerlich Absetzbar!

Privathaushalte können das Finanzamt an bestimmten privaten Rechnungen beteiligen. Die Regelung, wonach der Fiskus jährlich bis zu 600 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen zuschießt, wurde jetzt erweitert: Künftig gibt es zusätzlich Geld für Handwerkerrechnungen sowie für Betreuungskosten pflegebedürftiger Personen.

Um welche Haushaltsnahe Dienstleistungen geht es?
Zu beachten ist, dass generell solche Dienstleistungen nicht steuerlich geltend gemacht werden können, bei denen der Erwerb von Waren im Vordergrund steht. Das gilt auch für Arbeiten, mit denen etwas neu geschaffen wird, wie die Anlage eines Gartens.

Begünstigt werden beispielsweise
1. Gartenarbeiten,
2. Glasreinigung,
3. Teppich reinigen,
4. Wohnungsreinigung
5. Heizkörper Lackieren
6. Fenster & Türen Lackieren
4. Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) im eigenen Haus.
5. Winterdienst
6. Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten
7. Abflussrohr-Reinigung
8. Dachrinnen-Reinigung
9. Pflege- und Betreuungspersonal
10. Haushaltshilfen und Putzfrauen

Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten
Die Art und Weise der Förderung ist für alle drei Zuschussarten gleich: Dem Finanzamt müssen die Rechnungen vorgelegt werden. Die Erstattungen gibt es allerdings nur für die Arbeitsleistung, nicht für verwendetes Material. Für jede der drei Förderarten erstattet der Fiskus jeweils 20 Prozent von bis zu 3.000 Euro, jeweils also bis zu 600 für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerarbeiten und Pflegedienstleistungen. Insgesamt kann man also maximal 1.800 Euro vom Staat erhalten. Der Betrag wird von der Steuerschuld abgezogen. Sowohl Eigentümer als auch Mieter können die Förderung in Anspruch nehmen.

Zwei wichtige Dinge sind zu beachten, um Geld vom Fiskus zu bekommen:
1. Die Rechnung muss belegt sein: Durch die Rechnung selbst und durch den Bankbeleg (Kontoauszug). Ein einfacher Vermerk: "bar bezahlt" reicht nicht! 2. Arbeitsleistung und Materialkosten müssen getrennt ausgewiesen sein. Denn nur die Arbeitskosten können geltend gemacht werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Rechnungen für einfache Arbeiten, die Verbraucher üblicherweise auch selbst erledigen können und die normalerweise in regelmäßigen Abständen anfallen, sind als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Hierzu zählen beispielsweise Fenster und Wohnung putzen, Heizkörper, Fenster und Türen lackieren, Gartenpflege, das Beseitigen kleinerer Schäden oder auch die Pflege von Angehörigen. Im Vordergrund muss nicht die Lieferung von Waren sondern vielmehr die Dienstleistung stehen. Entsteht durch die Arbeiten etwas neues, so ist dies nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar.

Handwerkerrechnungen absetzbar
Jetzt neu: Weitere Steuersparmöglichkeiten gibt es rückwirkend ab 1. Januar 2006 für Handwerkerrechnungen, die nicht haushaltsnahe Dienstleistungen sind: Der Zuschuss vom Fiskus beträgt ebenfalls bis zu 600 Euro jährlich. Absetzbar sind auch größere Reparaturen oder beispielsweise das Fliesenlegen im Bad.

Pflege absetzbar
Auch für Dienstleistungen zur Betreuung pflegebedürftiger Personen im Haushalt schießt das Finanzamt jetzt bis zu 600 Euro zusätzlich zu. Privathaushalte mit einem Pflegebedürftigen bekommen damit insgesamt bis zu 1.800 Euro jährlich vom Staat erstattet, sofern für alle drei Förderarten jeweils mindestens 3.000 Euro an Arbeitskosten ausgegeben werden.

Besonderheiten
Für die Angehörigen-Pflege gibt es somit sowohl über haushaltsnahe Dienstleistungen als auch über die Extra-Förderung für die Pflege Geld. Beispiel: Eine Familie mit Betreuungskosten in Höhe von 6.000 Euro bekommt 1.200 Euro erstattet: 600 Euro über die haushaltsnahen Dienstleistungen, weitere 600 Euro über die Pflegeförderung. Natürlich ist das auch anders kombinierbar. Werden beispielsweise 1.500 Euro für die Gartenpflege, und weitere 4.500 Euro für die Angehörigen Pflege ausgegeben, so zahlt der Staat jeweils 300 Euro für Garten- und Angehörigenpflege als haushaltsnahe Dienstleistung sowie weitere 600 Euro für die Pflege. Gibt die Familie dann noch weitere 3.000 Euro für größere Reparaturen aus, so gibt's auch hier 600 Euro vom Finanzamt. Insgesamt können Haushalte also bis zu 1.800 Euro vom Staat ersetzt bekommen.


Weiter Informationen finden Sie unter Finanztip.de